Ob wegen einer Beitragserhöhung, eines besseren Leistungskatalogs bei einem anderen Anbieter oder einfach aus Unzufriedenheit: Ein Wechsel der Zahnzusatzversicherung ist grundsätzlich möglich – sollte aber gut geplant werden, damit keine Versorgungslücke entsteht.

Ordentliche Kündigung

Zahnzusatzversicherungen lassen sich in der Regel zum Ende der jeweiligen Versicherungsperiode kündigen, meist mit einer Frist von drei Monaten. Die genaue Frist, eine mögliche Mindestvertragslaufzeit und die Form der Kündigung (häufig Schriftform) stehen in den individuellen Versicherungsbedingungen.

Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung

Erhöht der Versicherer die Beiträge, steht Versicherten üblicherweise ein Sonderkündigungsrecht zu einem früheren Zeitpunkt zu, als es die ordentliche Kündigungsfrist vorsehen würde. Die Mitteilung über die Erhöhung enthält in der Regel auch die Frist, innerhalb der von diesem Recht Gebrauch gemacht werden kann.

Wichtig beim Wechsel: Ein neuer Vertrag bringt in der Regel eine neue Wartezeit und erneute Gesundheitsfragen mit sich. Vor einer Kündigung sollte deshalb zunächst der neue Vertrag abgeschlossen und die Wartezeit dort geprüft werden, damit keine Deckungslücke entsteht.

Worauf beim Wechsel zu achten ist

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Häufige Fragen

Welche Kündigungsfrist gilt bei der Zahnzusatzversicherung?

In der Regel eine ordentliche Kündigung zum Ende der Versicherungsperiode mit einer Frist von meist drei Monaten. Details stehen in den jeweiligen Versicherungsbedingungen.

Gibt es ein Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung?

Ja, bei einer Beitragserhöhung besteht in der Regel ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt der Erhöhung. Die genauen Fristen stehen im Erhöhungsschreiben des Versicherers.

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