Ob wegen einer Beitragserhöhung, eines besseren Leistungskatalogs bei einem anderen Anbieter oder einfach aus Unzufriedenheit: Ein Wechsel der Zahnzusatzversicherung ist grundsätzlich möglich – sollte aber gut geplant werden, damit keine Versorgungslücke entsteht.
Ordentliche Kündigung
Zahnzusatzversicherungen lassen sich in der Regel zum Ende der jeweiligen Versicherungsperiode kündigen, meist mit einer Frist von drei Monaten. Die genaue Frist, eine mögliche Mindestvertragslaufzeit und die Form der Kündigung (häufig Schriftform) stehen in den individuellen Versicherungsbedingungen.
Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung
Erhöht der Versicherer die Beiträge, steht Versicherten üblicherweise ein Sonderkündigungsrecht zu einem früheren Zeitpunkt zu, als es die ordentliche Kündigungsfrist vorsehen würde. Die Mitteilung über die Erhöhung enthält in der Regel auch die Frist, innerhalb der von diesem Recht Gebrauch gemacht werden kann.
Worauf beim Wechsel zu achten ist
- Neuer Vertrag erst abschließen, dann den alten kündigen.
- Wartezeiten des neuen Anbieters mit dem eigenen Behandlungsbedarf abgleichen.
- Gesundheitsfragen des neuen Vertrags wahrheitsgemäß beantworten (siehe Wartezeit & Gesundheitsfragen).
- Leistungskatalog und Erstattungssätze direkt vergleichen, nicht nur den Beitrag.
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Zur ÜbersichtHäufige Fragen
Welche Kündigungsfrist gilt bei der Zahnzusatzversicherung?
In der Regel eine ordentliche Kündigung zum Ende der Versicherungsperiode mit einer Frist von meist drei Monaten. Details stehen in den jeweiligen Versicherungsbedingungen.
Gibt es ein Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung?
Ja, bei einer Beitragserhöhung besteht in der Regel ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt der Erhöhung. Die genauen Fristen stehen im Erhöhungsschreiben des Versicherers.